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Energieausweise

Bestehende Gebäude (Altbauten) benötigen einen Energieausweis immer dann, wenn sie verkauft oder vermietet werden sollen. Gleiches gilt bei Erneuerungen von Außenbauteilen oder Erweiterungen der beheizten Grundfläche um mehr als 10 m².

Die Pflicht zur Vorlage des Ausweises ist, so die Verordnung, spätestens unverzüglich nach entsprechender Aufforderung zu erfüllen. Bei Verkauf oder Neuvermietung ohne vollständigen, korrekten oder unzulässigen Nachweis drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro.

Energieausweise können entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden.

Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde. Hier sind nur Bedarfsausweise zulässig, es sei denn, beim Bau selbst oder bei einer späteren Modernisierung wurde mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht.

Für den Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs werden die Konstruktion des Gebäudes und seine wärmetechnischen Anlagen ermittelt und bewertet. Der Energiebedarf wird dann für eine durchschnittliche Nutzung berechnet und ist unabhängig vom Nutzerverhalten. Die Ausstellung von Energieausweisen auf der Grundlage des Energiebedarfs ist relativ aufwendig.

Grundlage für den Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs ist der tatsächliche Energieverbrauch der letzten 3 Jahre vor der Ausstellung des Energieausweises. Diese Berechnung ist kostengünstig, aber stark vom Nutzerverhalten eines Gebäudes abhängig.

Energieausweise gelten für die Dauer von 10 Jahren. Wärmebedarfsausweise der EnEV 2000 und der Wärmeschutzverordnung 1995 gelten als Energieausweise weiter (jeweils für die Dauer von 10 Jahren nach Ausstellung). Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung ausgestellte Ausweise, die den Berechnungsgrundlagen der Verordnung entsprechen, gelten auch nach Inkrafttreten der Verordnung (z. B. dena-Energiepass).

 

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